§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen Engelschutz – im folgenden „Verein“ genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein führt den Zusatz e.V. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit Eintragung in das Vereinsregister. Sämtliche Kosten, die während der Gründungsphase entstanden sind, werden vom Verein erstattet.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein fördert 
a) Altenhilfe, und verfolgt
b) mildtätige Zwecke
mit dem Ziel, neue Technologien ( Internet, PC, Fax, Mobiltelephonie, Homebanking, Bank-Automaten etc.) für Senioren, Kranke und Behinderte (=Zielgruppen) leichter nutzbar zu machen.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1)
Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Satzungszwecke des §2 werden verwirklicht insbesondere durch:
a) Erforschung des Marktes zur Feststellung des jeweiligen Ist-Zustandes und Vorbereitung von Maßnahmen, Projekten, Veröffentlichungen etc.
b) Mitwirkung an der Entwicklung oder Weiterentwicklung von bedienungsfreundlichen Produkten neuer Technologien, zwecks stärkerer Berücksichtigung der Bedürfnisse obiger Zielgruppen z.B. durch:
- Informationsaustausch mit Herstellern, Anbietern und Betreibern obiger Produkte.
c) Anregung, Planung und Durchführung von Trainingsmaßnahmen für obige Zielgruppen.
d) Gewinnung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern und Multiplikatoren.
e) Entwicklung, Erprobung und Durchführung von Projekten und Modellvorhaben mit den Zielen:
- Förderung von lebenslanger Lernbereitschaft.
- Abbau von Zugangshemmnissen.
- Aufzeigen von Nutzen, Vorteilen und Möglichkeiten.
- Bereitstellung einfacher Bedienungskonzepte.
f) Öffentlichkeitsarbeit:
- Publizierung von Projekten, Ergebnissen etc.
- Nutzung von Massenmedien zur Information der Öffentlichkeit der obigen Zielgruppen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitarbeiter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitglieder
(1)
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Gründungs-, Förder-, sowie Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
(3) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die im Interesse der Satzungszwecke tätig werden und die Ziele des Vereins durch finanzielle, ideelle und dingliche Leistungen aktiv unterstützen. Sie haben keine Stimmberechtigung.
(4) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Belange von Senioren, Kranken oder Behinderten in herausragender Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Sie haben keine Stimmberechtigung
(5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(6) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung erfolgen.
(3)
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
a) trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
b) schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewehr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1)
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Ehren-, Gründungs- , sowie ordentliche Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Die Unterstützungsleistungen von Fördermitgliedern sind durch individuelle Vereinbarungen mit dem Vorstand festzulegen.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1)
Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen werden, die Mitglieder des Vereins sind.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: dem/der Vorsitzenden, mindestens einem/einer Stellvertreter/in sowie dem/der Kassenwart/in. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Satzung des Engelschutz e.V.
in der Fassung vom 21.08.2004

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden (einzelvertretungsberechtigt) oder durch 2 Vorstandsmitglieder (gemeinsam vertretungsberechtigt) vertreten.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt regulär vier Jahre, und verlängert sich stillschweigend bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer eine/n Nachfolger/in bestimmen, der/die der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen ist.
(5) Der Vorstand ist vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) befreit.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins.
c) Erstellung von Haushaltsplan und Jahresbericht.
d) Ernennung eines Kassenprüfers.
e) Aufstellung der Konzeption des Vereins und Erarbeitung der Aktionsprogramme.
f) Entscheidung über die Aufnahme weiterer Vereinsmitglieder.
g) Bestellung der Geschäftsführung, Aufgabenverteilung sowie Kontrolle der Geschäftstätigkeit.
(2) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich, entstehende persönliche Aufwendungen werden durch den Verein erstattet.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1)
Der Vorstand soll mindestens viermal pro Jahr tagen. Er legt seine Sitzungen und deren Tagesordnung auf Vorschlag des/der Geschäftsführers/in und/oder des/der Vorsitzenden fest. Die Sitzungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Jedes Vorstandsmitglied kann mit einem Vorlauf von 30 Tagen zu einer außerordentlichen Sitzung einladen.
(2) Beschlussfähigkeit ist bei Teilnahme von mindestens zwei der Vorstandsmitglieder gegeben.

§ 11 Geschäftsführung
(1)
Der Verein hat eine/n Geschäftführer/in, der/die vom Vorstand nach Registereintrag bestellt wird und ein Mitglied des Vorstands sein darf.
(2) Der/die Geschäftsführer/in erhält eine Handlungsvollmacht entsprechend § 54 HGB. Besondere Befugnisse und Beschränkungen bestimmt der Vorstand. Sofern er/sie nicht Mitglied des Vorstands ist nimmt er/sie beratend an den Vorstandssitzungen teil.
(3) Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des/der Geschäftsführers/in werden durch den Vorstand einstimmig festgelegt.
(4) Dem/der Geschäftsführer/in steht eine der Aufgabe und den Möglichkeiten des Vereins angemessene Vergütung, mindestens jedoch die Erstattung seiner/ihrer Kosten, zu. Er/sie kann die Geschäfte auch ehrenamtlich führen.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1)
Die jährliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal stattfinden, und wird schriftlich bzw. per E-Mail oder Fax vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung bei Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen. Jedes ordentliche Mitglied kann mit einwöchiger Frist die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen erneut zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Vertretung und dem/der Protokollanten/in, der/die jeweils vor Sitzungsbeginn bestimmt wird, zu unterzeichnen.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Schriftliche Voten zu Beschlussvorlagen sind 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Geschäftsführer zu richten. Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen jeweils eine bevollmächtigte Vertretung für Mitgliederversammlungen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand aufgestellten Aktions- und Haushaltsplan, und nimmt den Jahresbericht entgegen; sie beschließt die Entlastung des Vorstandes.
(4) Sie beschließt mit Zweidrittelmehrheit über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins und kann dem Verein eine Geschäftsordnung geben.
 

§ 13 Auflösung des Vereins
 (1) Der Verein löst sich auf, wenn dies durch zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren zur Abwicklung.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das DRK – Landesverband Berlin, Bundesallee 73, 12161 Berlin, das diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 Berlin, den 21.08.2004

 

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